Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen stehen im Alltag oft vor vielen Herausforderungen. Um die Pflege zu Hause so angenehm und sicher wie möglich zu gestalten, gibt es Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, die regelmäßig benötigt werden. Diese Hilfsmittel sind speziell dafür vorgesehen, die Pflege zu erleichtern und die Hygiene zu gewährleisten. Die Pflegekasse übernimmt hierfür monatlich Kosten von bis zu 42 Euro, ohne dass eine Zuzahlung erforderlich ist. Somit können die Betroffenen die benötigten Hilfsmittel erhalten, ohne sich um zusätzliche finanzielle Belastungen sorgen zu müssen.

Hilfsmittel zum Verbrauch

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – Definition

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Einwegprodukte, die regelmäßig im Alltag der häuslichen Pflege benötigt werden. Sie dienen vor allem dazu, die Hygiene und Sicherheit sowohl für die pflegebedürftige Person als auch für die pflegenden Angehörigen sicherzustellen. Typische Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind zum Beispiel Handschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Diese Produkte sind darauf ausgelegt, häufig benutzt und anschließend entsorgt zu werden, was sie zu einem unverzichtbaren Bestandteil der täglichen Pflege macht.

Verzeichnis Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Pflegehilfsmittel sind in verschiedene Produktgruppen (PG) unterteilt, um die vielfältigen Bedürfnisse in der häuslichen Pflege abzudecken. Diese Gruppen umfassen Hilfsmittel, die die Pflege erleichtern, zur Körperpflege beitragen, die Mobilität fördern oder als Verbrauchsartikel dienen. Jede Produktgruppe richtet sich an spezifische Anforderungen der pflegebedürftigen Person, um sowohl die Selbstständigkeit als auch die Entlastung der Pflegenden zu unterstützen. So können pflegebedürftige Menschen möglichst lange in ihrer gewohnten Umgebung bleiben und dort bestmöglich versorgt werden.

Produktgruuppe Details
PG 50 – Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege Diese Gruppe umfasst technische Hilfsmittel, die den Pflegeprozess zu Hause erleichtern, indem sie die körperliche Arbeit des Pflegenden unterstützen. Ein klassisches Beispiel hierfür ist das Pflegebett, das das Umlagern und die Versorgung der pflegebedürftigen Person einfacher macht.
PG 51 – Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene und zur Linderung von Beschwerden Diese technischen Hilfsmittel sind speziell für die Körperhygiene der Pflegebedürftigen und zur Behandlung von Beschwerden gedacht. Ein Beispiel hierfür ist der Toilettenstuhl, der eine sichere und hygienische Unterstützung bei der täglichen Pflege bietet.
PG 52 – Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität Hierzu gehören technische Hilfsmittel, die die Selbstständigkeit und Mobilität der Pflegebedürftigen fördern. Der Rollator ist ein bekanntes Beispiel, da er den Betroffenen hilft, sich selbständig zu bewegen und so ihre Lebensqualität zu steigern oder Notrufsysteme wie z.B. der Hausnotruf.
PG 54 – Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel Diese Gruppe umfasst Einwegprodukte wie Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel, die regelmäßig in der häuslichen Pflege benötigt werden. Sie dienen der Hygiene und Sicherheit, indem sie nach Gebrauch entsorgt werden. Die Kosten werden in der Regel bis zu 42 Euro monatlich von der Pflegekasse übernommen.

Übersicht der Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Einwegprodukte, die im Alltag der häuslichen Pflege regelmäßig benötigt werden. Sie dienen dazu, sowohl die Pflegebedürftigen als auch die Pflegenden zu schützen und die Hygienestandards aufrechtzuerhalten. Diese Hilfsmittel tragen maßgeblich zur Sicherheit und Hygiene bei und sind daher ein fester Bestandteil der Pflege. Die Kosten für diese Hilfsmittel werden von der Pflegekasse bis zu einem Betrag von 42 Euro pro Monat vollständig übernommen, sofern ein Pflegegrad vorliegt und die Pflege zu Hause erfolgt.

  • 1

    Einmalhandschuhe: Schützen die pflegebedürftige Person und den Pflegenden vor Infektionen und Verunreinigungen.

  • 2

    Händedesinfektionsmittel: Dient der hygienischen Reinigung der Hände, um Keime und Bakterien zu beseitigen.

  • 3

    Flächendesinfektionsmittel: Zur Desinfektion von Oberflächen, die regelmäßig in Kontakt mit der pflegebedürftigen Person kommen.

  • 4

    Bettschutzeinlagen (Einweg): Schützen das Bett vor Nässe und Verunreinigungen, besonders bei Inkontinenz.

  • 5

    Mundschutz: Verhindert die Übertragung von Keimen zwischen Pflegenden und Pflegebedürftigen.

  • 6

    FFP2-Masken: Bieten zusätzlichen Schutz vor Viren und Bakterien, insbesondere bei engem Kontakt mit der pflegebedürftigen Person.

  • 7

    Schutzschürzen (Einweg): Schützen die Kleidung der Pflegenden bei der Durchführung der Pflege.

  • 8

    Fingerlinge: Für kleinere Pflegeaufgaben wie Wundversorgung oder Intimpflege.

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Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel und Kostenübernahme

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch können von allen Personen in Anspruch genommen werden, die einen anerkannten Pflegegrad (1 bis 5) haben und zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder in einer Einrichtung für betreutes Wohnen gepflegt werden. Wichtig ist, dass die Pflege (teilweise) von Angehörigen oder anderen Privatpersonen übernommen wird. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für diese Hilfsmittel bis zu einem Betrag von 42 Euro pro Monat, sodass keine Zuzahlungen erforderlich sind. Die Kostenabrechnung erfolgt in der Regel direkt über zugelassene Dienstleister, sodass sich die pflegebedürftige Person oder die Angehörigen um nichts kümmern müssen.

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Wer übernimmt die Kosten für Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch

Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch übernimmt die Pflegekasse die Kosten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 42 Euro. Pflegebedürftige Personen mit einem anerkannten Pflegegrad (1 bis 5) können die Kosten bei der Pflegekasse geltend machen. Es ist keine Zuzahlung erforderlich, solange der monatliche Betrag nicht überschritten wird. Zugelassene Dienstleister wie Pflegekompass24 kümmern sich in der Regel um die direkte Abrechnung mit der Pflegekasse, sodass sich die pflegebedürftigen Personen oder ihre Angehörigen keine weiteren Sorgen machen müssen.

Wichtiger Hinweis für Privatversicherte: Bei privat versicherten Personen werden die Kosten zunächst vorgestreckt und dann über die Rechnung bei der privaten Krankenversicherung eingereicht. Auch hier erfolgt die Erstattung entsprechend der Versicherungsbedingungen.

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